Mittelaltermarkt 2026 – Marktordnung

Teil 1 – Allgemeiner Teil

§1 Anwendungsbereich

Diese Marktordnung gilt für den Mittelaltermarkt zu Bietigheim in Baden, veranstaltet vom Verein „Bickesheimer Spiegelfechter e.V.“ und ist für alle Mitwirkenden und Besuchende bindend. Sie gilt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Die jeweils gültige Fassung gibt es auf der Internetpräsenz der Bickesheimer Spiegelfechter e. V. unter www.bickesheimer-spiegelfechter.de und während der Marktzeit bei der ORGA.

§2 Begriffe

(1) Veranstalter ist der Verein „Bickesheimer Spiegelfechter e.V.“.

(2) ORGA ist die Gesamtheit der Organisation der Veranstaltung. Dazu gehören neben den Gesamtverantwortlichen auch Teilverantwortliche und Helfer.

(3) Besuchende sind alle Personen, die durch Einladung oder den Erwerb einer Eintrittskarte den Markt besuchen. Besuchende können auch aktiv mitwirken, beispielsweise durch Integration bei Vorführungen.

(4) Mitwirkende sind sämtliche Personen, die den Mittelaltermarkt mitgestalten. Dies können Lagergruppen, Darsteller, Handwerker, Händler, Gastronomen und Künstler sein. Die Mitgestaltung wird vertraglich geregelt.

(5) Szeneflächen, oder auch Spielflächen sind alle Flächen, die von Darstellenden für ihre Vorführungen genutzt werden. Dazu gehören unter anderem die Freibühne und, bei Walking Acts, die Fläche um die jeweiligen Darstellenden. Die Darstellenden kennzeichnen ihre Spielfläche oft mit einem Seil oder durch das Abstellen von Dekorationen oder Requisiten.

(6) Als Lagerfläche gilt die einer Lagergruppe zugewiesene Fläche. In vielen Fällen ist diese Fläche umfriedet oder anderweitig klar zur Freifläche abgegrenzt.

(7) Keiner Szene- oder Lagerfläche zugeordneter Raum wird als Freifläche bezeichnet. Hier ist der Besucherverkehr am größten.

(8) Die Marktwache ist Teil des Sicherheits- und Ordnungsdienstes (SOD) des Mittelaltermarktes. Gleichzeitig übernimmt sie auch Aufgaben der medizinischen Erstversorgung als Helfer vor Ort und die Brandschutzwache. Zusätzlich zur uniformierten Marktwache gibt es zivile Sicherheitskräfte, die sich im Bedarfsfall mittels Ausweises legitimieren.

Teil 2 – Sicherheit und Ordnung

Allgemein

(1) Die festgesetzten Marktzeiten sind wie folgt:
      – Samstag, 19. September 2026 von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr
      – Sonntag, 20. September 2026 von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Der Marktfrieden beginnt am Freitag, 18. September um 08:00 Uhr und endet am Montag, 21 September um 16:00 Uhr.

(2) Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und dem Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD), ausgeübt.

(3) Die Marktwache als Teil des SOD darf zur Wahrung der Sicherheit Personen ansprechen und überprüfen, ob Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko bestehen, insbesondere aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder des Mitführens von Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Dabei können auch technische Hilfsmittel eingesetzt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(4) Fahrräder, Skateboards, Roller und ähnliches sind auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.

(5) Tiere sind auf dem gesamten Gelände so zu sichern, dass ein Freilauf/Freiflug nicht möglich und eine Gefährdung von Personen, Bauten und Dekoration ausgeschlossen werden kann. Dies gilt während des gesamten Marktfriedens. Für eventuell auftretende Schäden haftet der Halter/die Halterin.

(6) Das Mitführen von Waffen ist nicht gestattet. Ausnahmen sind im Rahmen der Veranstaltung Nachbauten und Replikate von Hieb- und Stichwaffen, die zur jeweiligen Darstellung gehören. Diese sind so zu sichern, dass ein unbefugter Zugriff durch Dritte ausgeschlossen werden kann. Das Hantieren mit Waffen außerhalb der Szene- und Lagerflächen ist untersagt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alkoholisierte Personen, die Waffen mitführen, aus Sicherheitsgründen vom Markt auszuschließen.

(7) Ungebührliches Verhalten wird nicht geduldet und kann zum Marktausschluss führen. Dazu gehören unter anderem Mitführen und/oder Konsum von illegalen Rauschmitteln, Pöbeln, Ruhestörung, Sachbeschädigung, Brechen des Marktfriedens.

(8) Den Anweisungen der Marktwache ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss der Veranstaltung führen.

Besuchende

(1) Das Einführen nachfolgender Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet:

  • Waffen jeglicher Art (siehe Punkt Allgemein – 6)
  • pyrotechnische Erzeugnisse
  • feuergefährliche Gegenstände
  • Betäubungsmittel
  • Laserpointer
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker oder Fahnenstangen

(2) Die Mitnahme von alkoholischen Getränken auf das Veranstaltungsgelände ist generell untersagt.

(3) Die Kleidung sowie Kostümteile sind so zu gestalten, dass sie andere Besuchende nicht verletzen oder behindern können.

(4) Eine Auflage bezüglich der Kleidung, ob Alltagskleidung, mittelalterliche Kleidung oder Kleidung aus verschiedenen anderen Epochen gibt es nicht. Der Veranstalter behält sich jedoch das Recht vor, bestimmte Symbole, Kleidungsstücke oder Kostümteile im Einzelfall zu untersagen.

(5) Filmen und Fotografieren mit Handykameras ist grundsätzlich gestattet. Für professionelle Kameras ist eine Genehmigung seitens des Veranstalters einzuholen. Das Filmen und Fotografieren einzelner Stände oder Lager aus der Nähe sollte vorher mit dem Standbetreiber oder den Lagergruppen abgeklärt werden.

(6) Filmen während des Gehens und die damit verbundene bewusste Aufnahme von anderen Besuchenden ist nicht gestattet. Professionelle oder semiprofessionelle Filmaufnahmen für die Veröffentlichung auf sozialen Plattformen (YouTube, etc.) bedürfen einer Genehmigung seitens des Veranstalters. Hierzu genügt eine formlose Anfrage.

(7) Zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit erklärt sich der Gast mit der Anfertigung und Nutzung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen durch den Veranstalter und offizieller Pressevertreter einverstanden.

Mitwirkende

(8) Alle Mitwirkenden verpflichten sich, die erfolgreiche Durchführung des Mittelaltermarktes zu fördern und zu unterstützen. Dazu gehört unter anderem ein mittelalterliches Gesamtbild, bestenfalls an der jeweiligen Zeit orientiert, zu erhalten. Dies beinhaltet Bauten, Dekoration, Kleidung und Verhalten gleichermaßen.

(9) Die Teilnahme am Mittelaltermarkt ist ausschließlich mit einem gegenseitig unterzeichneten Vertrag gestattet. Die Marktordnung ist Teil des Vertrages. Der Vertrag, sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen sind während des Marktes griffbereit aufzubewahren und auf Verlangen den berechtigten Personen vorzulegen. Verstöße gegen den Vertrag oder die Marktordnung können mindestens den Ausschluss vom Markt nach sich ziehen.

(10) Alle Mitwirkenden haften für sich selbst und haben für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Dieser ist auf Verlangen den berechtigten Personen vorzulegen. Ein fehlender Versicherungsnachweis kann zum Marktauschluss führen.

(11) Es darf ausschließlich der zugewiesene Platz genutzt werden. Der Platz ist bei Marktende so zu verlassen, wie er vorgefunden wurde. Es dürfen keine nachhaltigen Veränderungen vorgenommen werden.

(12) Der zugewiesene Platz ist während des gesamten Marktes sauber zu halten. Dazu gehört auch die Fläche im Umkreis von bis zu 3 Metern. Der Veranstalter behält sich das Recht vor eventuell anfallende Reinigung und/oder Reparaturen dem Mitwirkenden in Rechnung zu stellen. Insbesondere Gastronomen haben vor Ihrem Stand ausreichend und gut sichtbar Müllsammelbehälter aufzustellen.

(13) Während der Marktzeit sind KFZ auf dem Gelände untersagt. Sämtliche Fahrzeuge sind bis eine Stunde vor Marktbeginn zu entfernen und auf den zugewiesenen Stellplätzen zu parken.

(14) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Platz beträgt Schrittgeschwindigkeit (7 bis 10 km/h). Dies gilt für Fahrzeuge aller Art.

(15) Für die Müllentsorgung werden vom Veranstalter Container bereitgestellt. Es darf lediglich der während der Veranstaltung angefallene Müll dort entsorgt werden.

(16) Alle Mitwirkenden haben geeignete Brandbekämpfungsmittel vorzuhalten. Mindestens ist dies ein 6kg ABC-Feuerlöscher mit gültigem Prüfsiegel. Je nach Größe des Platzes und Brandlast, bzw. der Brandgefahr müssen weitere Löschmittel vorgehalten werden. Die erforderliche Art und Menge sind im Vorfeld abzuklären. Sollten Löschmittel fehlen kann die Teilnahme vom Veranstalter untersagt werden.

(17) Alle Mitwirkenden müssen mindestens einen Verbandskasten nach DIN-13164 (KFZ-Verbandskasten) zur Eigenversorgung vorhalten. Sollte der Verbandskasten fehlen kann die Teilnahme vom Veranstalter untersagt werden.

(18) Feuerstellen dürfen, sofern ausdrücklich genehmigt, nicht in der Nähe von Bäumen, Strohballen oder anderer Brandlast liegen. Feuerstellen müssen vom Veranstalter genehmigt werden. Das Betreiben nicht genehmigter Feuerstellen kann zum Marktauschluss führen. Feuerstellen dürfen zu keiner Zeit unbeaufsichtigt betrieben werden.

(19) Der Veranstalter wird kein Brennholz zur Verfügung stellen. Der Bedarf ist selbstständig zu decken.

(20) Der Alkoholgenuss ist während der Marktzeiten einzuschränken. Mitwirkende mit Ausfallerscheinungen schädigen das Bild eines familienfreundlichen Mittelaltermarktes und können vom Veranstalter des Geländes verwiesen und damit von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

(21) Es darf weder live noch mittels Tonträger GEMA-pflichtiges Liedgut gespielt werden. Bei Verstößen behält sich der Veranstalter Regressansprüche vor.

(22) Die in der Marktordnung festgelegten Marktzeiten sind einzuhalten. Der Auf- oder Abbau innerhalb dieser Zeiten ist nicht gestattet. Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung oder dem vorzeitigen Abbau ohne Genehmigung des Veranstalters oder bei Nichterscheinen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000.- EUR festgesetzt, die an den Veranstalter zu entrichten ist.

Gastronomie

(1) Gastronomiebetreibende haben sich selbst die Schankerlaubnis/Gestattung (§12 Gaststättengesetz) einzuholen und auf Verlangen den berechtigten Personen vorzulegen. Dies gilt analog zur Gewerbeerlaubnis, Reisegewerbekarte, etc. Werden durch die Verwaltungsbehörde neben der Schankerlaubnis auch Auflagen zur Lautstärkebegrenzung bezüglich des Nachbarschaftsrechts gefordert, ist diese strikt zu beachten.

(2) Werden Fritteusen betrieben ist zusätzlich zu den bereits benannten Feuerlöschmitteln mindestens eine Feuerlöschdecke griffbereit vorzuhalten.

(3) Es dürfen lediglich angemeldete Speisen / Getränke angeboten werden. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt den Gastronomen vom Markt auszuschließen.

(4) Für Aufbau- und Standhilfen hat der Betreibende selbst zu sorgen.

Händler

(1) Eventuell erforderliche Genehmigungen für den Handel mit Gütern sind vom Händler selbst einzuholen. Der Veranstalter ist befugt sich diesen Nachweis vorlegen zu lassen. Dies gilt analog zur Gewerbeerlaubnis, Reisegewerbekarte, etc.

(2) Es dürfen lediglich angemeldete Waren angeboten werden. Bei Verstößen ist der Veranstalter berechtigt den Händler vom Markt auszuschließen.

(3) Das Anbieten oder Ausstellen von verbotenen Gegenständen wird mit Marktausschluss geahndet und kann zur Anzeige gebracht werden.

(4) Für Aufbau- und Standhilfen hat der Betreibende selbst zu sorgen.

Haftung

(1) Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.

(2) Für die vom Veranstalter und seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung.

(3) Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.

(4) Die Haftung des Veranstalters ist, außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden, im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln auf den Einsatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

(5) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

Stand: 17.12.2025